Versteigerungsbedingungen
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- Der Versteigerer handelt in fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im Namen des Einlieferers geltend zu machen. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande. Der Versteigerer ist auf Verlangen des Einlieferers oder des Erwerbers zur Namhaftmachung des jeweils anderen Vertragspartners rechtlich verpflichtet.
- Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Versteigerung - unter Wahrung der Interessen der Einlieferer - Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
- Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Für die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen wird vom Versteigerer keine Garantie im Rechtssinne übernommen - mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 12. Bei Sammellosen beziehen sich die dazu gemachten Angaben nicht auf eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit im kaufrechtlichen Sinne. Der Auktionator übernimmt auch keinerlei Garantie für einzelne Marken und deren Qualitäten, wenn diese aus Sammellosen stammen. Formulierungen wie "postfrisch" oder "komplett" geben den Eindruck von Stichproben für die wertentscheidenden Teile des Sammelloses wieder, sind aber keinerlei Zusicherung. Alle Sammellose werden nur so versteigert, wie sie sind. Bei Einzellosen kann der Käufer, der Unternehmer ist, den Versteigerer nicht wegen Sachmängeln in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der Versteigerer wird aber bei begründeten Beanstandungen, die ihm spätestens 3 Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden, innerhalb einer Frist von 12 Monaten seine Mängelansprüche gegen den Einlieferer geltend machen. Reklamierte Einzellose müssen mit unveränderter, nicht beschrifteter Loskarte, retourniert werden, sonst ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme erstattet der Auktionator dem Käufer den Kaufpreis, einschl. Aufgeld; ein weitergehender Anspruch, auch auf Erstattung von Prüf- und Portoauslagen oder Zinsen, ist ausgeschlossen. Sofern Sie eine Überprüfung durch einen BPP-Prüfer wünschen, bedarf dies der Benachrichtigung und Zustimmung des Auktionators. Bei abweichenden Farbzuordnungen für bereits BPP-geprüfte Lose kann der Auktionator nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er eine Reklamation akzeptiert oder nicht. Lediglich im Falle einer Fälschung oder Verfälschung erstattet der Auktionator die Kosten eines BPP-Prüfers. Die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt.
- Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag in begründeten Fällen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter bis zur Klärung mit dem Einlieferer an sein Gebot gebunden, mindestens jedoch sechs Wochen; das gleiche gilt bei Abgabe von Untergeboten und für Erwerbe im Nachverkauf.
- Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Erwerber über. Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Erwerber übertragen.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten. Falls der Erwerber Unternehmer ist, geht die Gefahr in diesem Falle bereits mit der Übergabe an den Spediteur oder eine sonst zum Versand bestimmte Person oder Anstalt über. Sofern ein Versand, z.B. aufgrund nicht erfüllbarer zollrechtlicher Vorschriften, nicht möglich oder zumutbar ist, entscheidet der Auktionator nach eigenem Ermessen, nicht zu versenden, sondern dem Käufer lediglich die ersteigerten Lose zur Abholung bereitzustellen. In diesem Falle muss der Käufer das ersteigerte Gut auf eigene Kosten beim Auktionator abholen oder abholen lassen.
- Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 22 % des Zuschlagpreises sowie Euro 3,- pro Los. Bei schriftlichen Bietern wird das Porto und die Versicherungspauschale gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Zt. 19 % wird nur auf die Nebenkosten (Aufgeld, Losgebühr, Porto etc.) berechnet, weil eine reine Vermittlungsleistung erbracht wird. Für Vermittlungsleistungen an Geschäftskunden aus anderen EU-Ländern mit USt.-Nr. wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet, d.h., die Provisionen, die Losgebühren und die sonstigen Kosten unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, die Umsatzsteuer auf diese Entgelte in seinem Heimatland zu entrichten. Für Vermittlungsleistungen an Geschäftskunden aus einem Drittland fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Unternehmer-Eigenschaft in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Auch Vermittlungsleistungen an Privat-Kunden aus Drittländern sind umsatzsteuerpflichtig. Während der Auktion ausgestellte Rechnungen gelten nur vorbehaltlich einer Nachprüfung auf Irrtümer.
- Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder per Banküberweisung. Zahlungen auswärtiger Erwerber, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungszustellung fällig, spätestens drei Wochen nach der Auktion, es sei denn, hierzu ist eine gesonderte Individual-Vereinbarung mit ausdrücklicher Zustimmung des Versteigerers getroffen.
- Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2% pro Monat als Verzugsschaden berechnet. Im übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen eventuellen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.
- Schriftliche Kaufgebote und solche per email werden stets interessewahrend, jedoch ohne Gewähr, ausgeführt. Best- oder Höchstgebote werden bis zum 5fachen Ausrufpreis mitgesteigert. „Gebot“-Lose werden zum Höchstgebot zugeschlagen und können nicht mit in eine eventuelle Kaufpreisbegrenzung bzw. Gebotslimitierung einbezogen werden. Gebote auf "Gebot"-Lose werden auch in solchen Fällen davon unabhängig ausgeführt. Kunden, die während der Auktion telefonisch mitbieten möchten, müssen mindestens den Schätzpreis bieten und schriftlich vor der Auktion einen Auftrag erteilen. Im Falle einer Nichterreichbarkeit führt der Versteigerer den Auftrag zum Schätzpreis aus. Bei Telefon-Geboten übernimmt der Versteigerer keine Gewähr für das Zustandekommen der Verbindung.
- Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebung, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichtserstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch).
- Der Versteigerer garantiert dem Ersteigerer gegenüber auf die Dauer von fünf Jahren die Echtheit aller ersteigerten Einzellose der Deutschen Klassik bis 1875. Sofern die Lose mit einer aktuellen Prüfung eines für seine Prüfung haftenden Verbandsprüfer ausgestattet sind, haftet der Versteigerer nur insofern, wie ihm gegenüber der Prüfer haftet. In jedem Falle ist für den Nachweis einer Fälschung die Beibringung eines eindeutigen BPP-Befundes oder
BPP-"Falsch"-Signatur erforderlich. Die Haftung beschränkt sich auf die Rückzahlung des Kaufpreises.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Mülheim a.d. Ruhr. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
- Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Der Nachverkauf ist Bestandteil der Versteigerung. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatz-Verträgen findet darauf keine Anwendung, § 312d, Abs. 4, Ziffer 5, BGB
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Wiedergabe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auktionators.
Auktion 228
228. Rauhut&Kruschel Auktion am 18. und 19. Oktober 2024
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